Elternvertrag - Villa Kunterbunt
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Elternvertrag

  1. Vertragsgegenstand

 

Vertragsgegenstand ist die Betreuung des auf Seite 1 dieses Vertrags genannten Kindes in dem von der Villa Kunterbunt betriebenen Kindergarten am auf Seite 1 genannten Standort in der vereinbarten Betreuungsform.

 

Die Villa Kunterbunt bietet Betreuungsleistungen in den folgenden Betreuungsformen an:

 

  • Ganztagesplatz: Betreuung in dem von der Villa Kunterbunt betriebenen Kindergarten im Rahmen der aktuellen Öffnungs- und Abholzeiten (Mo-Do von 07:00 bis 18:00 Uhr,

Fr von 07:00 bis 17:30 Uhr), inklusive einer Vormittags- und Nachmittagsjause sowie eines Mittagessens.

 

  • Halbtagesplatz ohne Mittagessen: Betreuung in dem von der Villa Kunterbunt betriebenen Kindergarten inklusive einer Vormittagsjause.

 

  • Nachmittagsplatz (Hort): Betreuung in dem von der Villa Kunterbunt betriebenen Hortes im Rahmen der aktuellen Öffnungs- und Abholzeiten (Mo-Do von 12:00 bis 18:00 Uhr,

Fr von 12:00 bis 17:30 Uhr), inklusive eines Mittagessens und einer Nachmittagsjause.

 

  1. Nähere Regelungen zur Betreuung des Kindes

 

  • Betreuungs- bzw. Aufsichtspflicht

 

Die Betreuungs- bzw. Aufsichtspflicht von der Villa Kunterbunt beginnt vorbehaltlich der Bestimmung dieses Vertrages mit der persönlichen Übergabe des Kindes an den zuständigen Mitarbeiter von der Villa Kunterbunt und endet mit der Übergabe des Kindes durch einen Mitarbeiter von der Villa Kunterbunt an einen Obsorge-/Erziehungs- bzw. Abholberechtigten.

 

Die Aufsichtspflicht von der Villa Kunterbunt für das Kind besteht nicht, wenn es sich in Begleitung eines Obsorge-/Erziehungs- bzw. Abholberechtigten befindet (insbesondere bei Veranstaltungen wie etwa Weihnachtsfeier, …).

 

Sollte das Kind nach Ende der Öffnungszeiten nicht abgeholt werden, wird nach dem aktuellen Krisenleitfaden gehandelt (siehe Website: www.meinkindergarten.at)

 

  • Krankheiten, Allergien, Abholung des Kindes

 

Krankheit: Im Krankheitsfall (insbesondere auch bei Fieber, Husten oder Schnupfen, Infektionskrankheiten, Kopflausbefall, …) darf das betreffende Kind nicht in den Kindergarten gebracht werden. Die Villa Kunterbunt ist für die Dauer der Krankheit nicht zur Betreuung des betreffenden Kindes verpflichtet und daher auch berechtigt, die Übernahme des kranken Kindes zu verweigern und /oder die umgehende Abholung des erkrankten Kindes durch einen Abholberechtigten zu verlangen.

 

Sicherstellung der Abholung im Krankheits- oder sonstigen Notfall: Im Krankheits- oder sonstigen Notfall ist es für die Villa Kunterbunt notwendig, den Vertragspartner bzw. einen sonstigen Abholberechtigten jederzeit erreichen zu können, um die umgehende Abholung des betreffenden Kindes sicherzustellen.

 

Abholberechtigte: Abholberechtigt sind grundsätzlich die Obsorge-/Erziehungsberechtigten. Die Obsorge-/Erziehungsberechtigten können Personen schriftlich benennen, die – zusätzlich berechtigt sind, das Kind vom Kindergarten abzuholen (zB Kindermädchen, Großeltern, Nachbarn, …). Die genannten Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben und es darf keiner der unten genannten Verweigerungsgründe vorliegen.

Verweigerung der Übergabe des Kindes: Der Betreuer bzw. die Villa Kunterbunt ist in den folgenden Fällen berechtigt, die Übergabe des Kindes an die zur Abholung erschienene Person zu verweigern:

Der jeweilige Betreuer hat im konkreten Fall begründete Zweifel daran, dass die zur Abholung erschienene Person

  • geistig oder körperlich in der Lage ist, die Aufsicht über das Kind auszuüben, und/oder
  • auf Grund ihres Verhaltens in der Abholsituation in der Lage ist, die Aufsicht über das Kind auszuüben, und /oder
  • zur Abholung des Kindes berechtigt ist.

In solchen Fällen wird die Villa Kunterbunt umgehend einen anderen Obsorge-/Erziehungs- bzw. Abholberechtigten verständigen.

 

Rückkehr in den Kindergarten nach Gesundung: Das erkrankte Kind muss (ohne fiebersenkende Medikamente) mindestens einen Tag fieberfrei, bzw. läuse- und nissenfrei sein, um den Kindergarten wieder besuchen zu können.

 

Meldung von Krankheitsfällen: Krankheiten des Kindes sind dem Kindergarten unverzüglich zu melden, dies gilt insbesondere bei Infektionskrankheiten.

 

Arztbestätigung: Ist das Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt (zB Röteln, Feuchtblattern, Masern, Mumps, Scharlach, infektiöse Bindehautentzündung, Kopflausbefall), ist auf Verlangen von der Villa Kunterbunt eine Bestätigung des behandelnden Arztes über die vollständige Ausheilung der Erkrankung zu bringen. Es besteht kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Villa Kunterbunt für ausgestellte Arztbestätigungen.

 

Verabreichung von Medikamenten: Die Villa Kunterbunt hält ausdrücklich fest, grundsätzlich keine Medikamente (zB Hustensäfte, Antibiotika) verabreichen zu dürfen. Muss das Kind aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Allergie ein Notfallmedikament einnehmen, so kann dies nur mit Einverständnis des Personals und erfolgter ärztlicher Einschulung erfolgen.

 

Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien: Der Vertragspartner hat der Villa Kunterbunt allfällige Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien umgehend schriftlich (ärztliche Bestätigung) mitzuteilen.

 

  • Öffnungszeiten

 

Öffnungszeiten: Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind von Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 18:00 und freitags von 07:00 bis 17:30 Uhr, der Hort jeweils ab 12:00 Uhr.

 

Gesetzliche Feiertage: An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen.

 

Sonstige Schließtage: Zusätzlich zu Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten an den auf der Website (www.meinkindergarten.at) näher festgelegten Tagen bzw. Wochen geschlossen. An den Schließtagen besteht seitens der Villa Kunterbunt keine Betreuungspflicht.

 

  1. Entgelt

 

Der Vertragspartner ist ab dem auf Seite 1 festgelegten Eintrittsdatum zur Leistung des Entgelts laut aktuell gültiger Preisliste (s. Anhang bzw. Aushang im Kindergarten/Hort bzw. Website www.meinkindergarten.at) verpflichtet. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach der vereinbarten Betreuungsform und ist pro Betreuungsmonat angeführt.

 

Das Entgelt ist auch bei Fernbleiben des Kindes vom Kindergarten/Hort, auch über einen längeren Zeitraum, zu bezahlen.

Das von den Vertragspartnern monatlich zu leistende Entgelt setzt sich aus dem Elternbeitrag und dem Grund- und Betreuungsbeitrag (Kindergarten/Kleinkindgruppe) zusammen, Elternbeitrag (Hort), Details s. aktuelle Preisliste.

 

Der Elternbeitrag ist jedenfalls von den Vertragspartnern zu leisten.

 

  • Grund- und Betreuungsbeitrag

 

Für den Grund- und Betreuungsbeitrag besteht unter bestimmten – vom Vertragspartner bzw. dem Kind zu erfüllenden – Voraussetzungen die Möglichkeit der Erlangung einer Förderung durch die Stadt Wien. Die Villa Kunterbunt wird die Vertragspartner bei der Erlangung dieser Förderung nach bestem Wissen unterstützen. Sollte diese Förderung gewährt werden, ist der Vertragspartner von der Pflicht zur Leistung des Grund- und Betreuungsbeitrages im Umfang der geleisteten Förderung befreit.

 

Wird die Förderung – aus welchem Grund immer – nicht oder nur zu einem eingeschränkten Teil gewährt, so ist der Vertragspartner (zusätzlich zum Elternbeitrag) zur Leistung des Grund- und Betreuungsbetrags (abzüglich der allenfalls teilweise gewährten Förderung) verpflichtet.

 

Nach den für die Villa Kunterbunt geltenden  Abrechnungsmodalitäten der MA10 zur Fördervereinbarung „Beitragsfreier Kindergarten“ gelten bei der Förderung folgende Grundsätze:

 

Förderbar (und damit für die Villa Kunterbunt abrechenbar) sind Kinder

  • mit Hauptwohnsitz in Wien; und
  • mit einer KundInnennummer der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten; und
  • mit einem aufrechten Betreuungsvertrag zwischen dem Vertragspartner und der Villa Kunterbunt und
  • die den Kindergarten regelmäßig im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden besuchen.

 

Nicht förderbar (und damit für die Villa Kunterbunt nicht abrechenbar) sind Kinder

  • ohne Hauptwohnsitz in Wien; und
  • ohne KundInnennummer der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten; oder
  • wenn kein aufrechter Betreuungsvertrag zwischen dem Vertragspartner und der Villa Kunterbunt vorhanden ist; oder
  • die den Kindergarten abzurechnenden Monat nicht im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden besucht haben; oder
  • die während der Kündigungsfrist vom Vertragspartner nicht in den Kindergarten gebracht werden; oder
  • die im abzurechnenden Monat bereits eine andere elementare Bildungs- und Betreuungseinrichtung besucht haben; oder
  • ab Beginn der Schulpflicht; oder
  • die mehr als vier Woche durchgehend nicht anwesend waren (ausgenommen Urlaubszeit im Juli und August).

 

Der Vertragspartner ist nicht zur Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen berechtigt. Mehrere Vertragspartner haften für das zu leistende Entgelt gemäß Punkt 3 des Vertrags zur ungeteilten Hand.

 

  • Einschreibgebühr

 

Mit Abschluss des Betreuungsvertrags wird eine nicht erstattbare Einschreibgebühr laut aktuell gültiger Preisliste (s. Anhang) fällig.

 

 

  1. Wertsicherung

 

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des monatlichen Elternbeitrages vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index.

 

Als erstmalige Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Januar jenes Jahres, in dem der Kindergarten-/Horteintritt stattfindet, errechnete endgültige Indexzahl und der zu dieser Indexzahl festgesetzte Elternbeitrag.

 

Die aktuelle Beitragsliste finden Sie als Aushang im Kindergarten/Hort und im Internet unter www.meinkindergarten.at .

 

Schwankungen der Indexzahl von Januar bis inkl. Dezember eines laufenden Jahres, nach oben oder unten bis ausschließlich 3% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene endgültige Indexzahl die Grundlage, sowohl für die rückwirkende Neufestsetzung des Elternbeitrages ab Überschreitung des Spielraumes als auch für die Berechnung des neuen Spielraums, zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

 

Sollte es zu keiner Über- oder Unterschreitung des Spielraumes von Januar bis inkl. Dezember eines Jahres gekommen sein, bildet die für Januar des Folgejahres verlautbarte endgültige Indexzahl die Basis für den Indexvergleich und die dann auf jeden Fall stattfindende Neuberechnung des Elternbeitrages. Auf Grund der errechneten Schwankung zum Januar des Vorjahres wird der Elternbeitrag rückwirkend mit Januar dieses Folgejahres neu berechnet.

 

Ist die Villa Kunterbunt aufgrund der vorigen Bestimmung zur Erhöhung des monatlichen Elternbeitrags berechtigt, haben die Eltern der Villa Kunterbunt den erhöhten monatlichen Elternbeitrag zu entrichten, wenn die Villa Kunterbunt den Eltern in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

 

Das Entgelt ist von den Vertragspartnern im Voraus bis zum 5. jedes Monats im Wege eines von den Vertragspartnern zu erteilenden Einziehungsauftrags (siehe Anhang) zugunsten von Villa Kunterbunt oder durch Überweisung (Zahlungseingang jeweils am 5. des Monats) zu leisten.

 

Im Falle fehlerhafter oder nicht durchgeführter Einziehungsaufträge aus Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen, gehen die damit für die Villa Kunterbunt verbundenen Kosten und Spesen, sowie eine dadurch entstandene Bearbeitungsgebühr zu Lasten des Vertragspartners.

 

Ist der Vertragspartner mit der Entgeltleistung mehr als 60 Tage im Verzug, wird die Einbringung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt übergeben.

 

Bei Zahlungsverzug von zwei Monatsbeiträge, kann Ihrem Kind bis zur Begleichung der Beitragsschuld der Kindergarten/Hortbesuch verweigert werden; im Wiederholungsfall ist die Villa Kunterbunt zur fristlosen außerordentlichen Vertragskündigung berechtigt.

Für die Beitragsschuld haften die Eltern/Obsorgeberechtigten zu ungeteilter Hand.

 

  1. Vertragsdauer und Vertragskündigung

 

Der Vertrag wird wirksam mit

  • dem Tag der Anmeldung; und
  • beidseitiger Unterfertigung des Vertrags; und
  • Einlangen der Einschreibgebühr.

Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf des 31. August jenes Jahres, in dem das Kind schulpflichtig bzw. bei Hortkindern, wenn die 4. Schulstufe beendet wird; dies ohne, dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

 

Ordentliche Kündigung

 

Beide Vertragsteile sind ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum letzten Tag jedes Monats zur ordentlichen Vertragskündigung berechtigt. Ausgenommen davon sind nur die letzten 4 Monate des letzten Kindergartenjahres vor Schulantritt bzw. des 4. Klasse Hortjahres. Hier ist der letztmögliche Kündigungstermin der 31. März. Die ordentliche Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

 

Das Recht von der Villa Kunterbunt zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung insbesondere aus den folgenden wichtigen Gründen bleibt unberührt:

  • Rückstand des Vertragspartners mit mehr als zwei monatlichen Entgeltleistungen nach einer schriftlichen Mahnung und Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist;
  • Verhaltensweisen des Kindes, durch die eine weitere Betreuung des Kindes durch die Villa Kunterbunt unter Bedachtnahme auf die Interessen und die Sicherheit der übrigen von der Villa Kunterbunt zur Betreuung übernommenen Kinder für die Villa Kunterbunt nicht zumutbar ist.

Alle darüberhinausgehenden gesetzlichen Beendigungsrechte sind einvernehmlich ausgeschlossen.

 

  1. Hausordnung

 

Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis findet weiters die beiliegende allgemeine Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

  1. Datenschutzerklärung

 

In der Datenschutzerklärung erläutert die Villa Kunterbunt den Umgang mit personenbezogenen Daten und die datenschutzbezogenen Rechte und Pflichten von der Villa Kunterbunt und des Vertragspartners. Die aktuelle Version finden Sie auf der Villa Kunterbunt Website unter www.meinkindergarten.at/Datenschutz/

 

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

Auf diesen Vertrag und alle mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden nichtvertraglichen Rechtsverhältnisse findet ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnorme des österreichischen internationalen Privatrechts Anwendung.

 

Erfüllungsort ist Wien. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ist Gerichtsstand Wien.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

Dieser Vertrag ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen und Abreden, die zuvor zwischen den Parteien in Hinblick auf den Vertragsgegenstand geschlossen wurden. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags (einschließlich der Beilagen hierzu) ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

 

Der Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen je eine für die Vertragspartner und der Villa Kunterbunt bestimmt ist.

 

  1. Beilagen

 

Die nachstehenden Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner bestätigen mit der Unterfertigung dieses Vertrages, diese Beilagen erhalten zu haben, und erklären ausdrücklich ihr Einverständnis zum Inhalt dieser Beilagen.

 

  • Aktuelle Preisliste
  • SEPA-Lastschrift Dokument
  • Datenblatt
  • Hausordnung
  • Einwilligungserklärungen